Satzung

Satzung des Vereins Leverkusen-Kult-Tour e.V.

Präambel

Ziel des Vereins ist:

  • Die Geschichte und Kultur von Leverkusen und Umgebung Interessierten nahe zu bringen.
  • Interessierten Informationen bereit zu stellen.
  • Hierzu dienliche Projekte und Veranstaltungen zu initiieren und durchzuführen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • a. Der Verein führt den Namen Leverkusen-Kult-Tour.
  • b. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V. hinzugefügt.
  • c. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. Die Geschäftsstelle ist in der Regel die Adresse des/der ersten Vorsitzende/n.
  • d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • a. Menschen ihre Heimat, Geschichte und Kultur als Ort und Region nahe zu bringen.
  • b. Durchführung von Veranstaltungen, Bildungsangeboten, Aktionen oder Projekten, Bereitstellung von Informationen z.B. mittels Internetplattform und Publikationen.
  • c. Angebote für Kinder, Erwachsene, Senioren und Menschen mit besonderem Förderbedarf werden entwickelt.
  • d. Information der ausgearbeiteten Themen und Veranstaltungen erfolgen mittels Internet und anderen Medien.
  • e. Publikationen zu Themen der Stadtgeschichte, Kultur, Kunst, Heimat, Natur und Geografie von Leverkusen und dem Bergischen Land sind bereitzustellen.
  • f. Kooperation mit anderen Vereinen, Institutionen und Experten z.B. in Projekten sind zu fördern.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • a. Austausch und Kooperation mit anderen Vereinen und Institutionen (z. B. Bürgervereine, Museen, Geschichtsvereine und Schulen, Bibliotheken und Schulen) ist ein wesentliches Aufgabengebiet des Heimat- und Kulturvereins.
  • b. Aufbau und Pflege einer Internetplattform zur Information von Interessierten und Mitgliedern.
  • c. Durchführung von Sponsoring Aktionen (z. B. Spendenveranstaltungen, Kreativprojekte und Kulturprojekte). Diese werden durch die Mitgliederversammlung als Programmschwerpunkte oder anlassbezogen
    festgelegt.
  • d. Insbesondere umfangreichere Projektvorhaben, wie z. B. Publikationen von Mitgliedern, technikbasierte Entwicklungen oder Medien des Vereins sind vertraglich zu regeln und vom Verein zu beschließen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren erfolgen.
  • e. Die Beauftragung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks kann mit einer angemessenen Entschädigung erfolgen. Beauftragte können auch Mitglieder des Vereins sein und/oder dem Vorstand angehören.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person oder Körperschaft werden, die dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand als Mitglied oder Fördermitglied beitritt.
  • b. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • c. Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Verein. Den Mitgliedern des Vereins wird zum Eintritt die Satzung überreicht.
  • d. Personen und Unternehmen kann eine fördernde Mitgliedschaft auf Antrag zugestanden werden. Fördermitglieder können auch regionale Vereine und Verbände der regionalgeschichtlichen oder landschaftsgeschichtlichen Förderung sein. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet kein aktives und passives Wahlrecht.
  • e. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit beschließen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a. Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Eine Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • b. Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder wenn trotz erfolgter schriftlicher Mahnung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten besteht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich erhoben werden.
  • c. Tod: Eine Erklärung ist von dem oder den Erben schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten.

§ 7 Vorstand

  • a. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er kann um weitere kooptierte Mitglieder ergänzt werden und als erweiterter Vorstand fungieren:
    • 1. Vorsitzende (m/w/d) (nachfolgend Vorsitzender genannt)
    • 2. Schatzmeister (m/w/d) (nachfolgend Schatzmeister genannt)
    • 3. Schriftführer (m/w/d) (nachfolgend Schriftführer genannt)
    • 4. Kooptierte Mitglieder werden vom Vorstand ernannt und können auch von diesem abgewählt werden. Die Ernennung des kooptierten Mitglieds sollte auf Basis einer klaren Aufgabenbeschreibung erfolgen. (fakultativ)
  • b. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht Vertretungsberechtigt.
  • c. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • d. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • e. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Das Amt endet mit dem Austritt aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. Die Ernennung muss der nächsten Mitgliederversammlung zwecks Bestätigung vorgelegt werden. Bei Nichtbestätigung ist eine Neuwahl für den Rest der planmäßigen Amtszeit erforderlich.
  • f. Eine Entschädigung für die Arbeiten und Aufwendungen zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele ist möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
  • b. Die schriftliche Einladung erfolgt vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vor der Sitzung.
  • c. Der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen.
  • d. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
  • e. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird.
  • f. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  • g. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden.
  • h. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • o Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers
    • o Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
    • o Entlastung des Vorstandes
    • o Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages und/oder eventuelle Sonderausgaben für Investitionen (z. B. Marketing)
    • o Beschlussfassung über alle weiteren Tagesordnungspunkte
    • o Abwahl des Vorstandes und der Beisitzer
  • i. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen; es wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Beschlussfähigkeit

  • a. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei Abstimmungen, soweit im Einzelfall dies nicht anders festgelegt ist.
  • b. Bei Satzungsänderungen sowie zur Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre einen Kassenprüfer (m/w/d), der nicht dem Vorstand angehören darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

  • a. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zu dieser Versammlung sollen mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sein oder eine entsprechende Vollmacht übertragen haben.
  • b. Die Liquidation obliegt dem Vorstand gemeinsam, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die KulturStadt Leverkusen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Kulturzwecke zu verwenden hat.

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 31.01.2023 errichtet und am 31.03.2023 zur Behebung der Beanstandung abgeändert: a) Einführung dieses Abschnittes inklusive Verlagerung der Satzungs-Errichtung in diesem neuen Abschnitt. b) §7b abgändert. Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der/die Vorsitzende des Vorstandes ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.